AGB der UCware GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der UCware GmbH und ihren Kunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Anderslautende Bedingungen des Kunden – sofern sie nicht in sonstiger Weise ausdrücklich anerkannt werden – gelten nicht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die UCware GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden dessen Aufträge vorbehaltlos ausführt.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden der UCware GmbH oder seinem Rechtsnachfolger, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.

(3) Die UCware GmbH behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Voraussetzung einer Vertragslücke oder der Störung des Äquivalenzverhältnisses nachträglich anzupassen, soweit dies für die Kunden der UCware GmbH zumutbar ist.

(4) Die UCware GmbH wird den Kunden gegebenenfalls die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitteilen und hierbei ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese gelten, wenn er nicht binnen eines Monats widerspricht.

(5) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen sämtlichen anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarungen mit den Kunden der UCware GmbH im Rang nach, weshalb sie soweit sie diesen widersprechen, keine Anwendung finden.

§ 2 Lieferungen und Leistungen

(1) Die Angebote der UCware GmbH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der UCware GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

(2) Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die UCware GmbH hergeleitet werden können.

(3) Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der UCware GmbH ausdrücklich vorbehalten.

(4) Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Risikosphäre des Kunden entstammen, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

(5) Voraussichtliche Liefertermine werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der UCware GmbH bestimmt und sind unverbindlich. Ausdrückliche Liefertermine stehen nach Vornahme eines Deckungskaufs vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Falle von Verzögerungen, die nicht von der UCware GmbH zu vertreten sind, insbesondere bei höherer Gewalt, entgegenstehenden hoheitlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen, Sabotage und unvorhersehbarem Rohstoffmangel, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

(6) Soweit die Erstellung/Lieferung von Software Leistungsgegenstand ist, übernimmt der Kunde die Installation, Implementierung und Parametrisierung in eigener Verantwortung, soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren.

(7)  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 

§ 3 Unterlagen, Dokumentationen und Pläne

Im Hinblick darauf, dass die Vergütung der Leistungen regelmäßig nach Zeit erfolgt, sind sich die Parteien einig, dass eine Dokumentation nur dann erstellt und dem Kunden überlassen werden soll, wenn dies der UCware GmbH erforderlich erscheint oder der Kunde eine solche vor Leistungserbringung ausdrücklich anfordert. Die Anforderung muss Zweck, Umfang und Konkretisierungsgrad der erwünschten Dokumentation bestimmt bezeichnen. Im Übrigen sind Dokumentationen, in welcher Form auch immer, nicht geschuldet.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle von der UCware GmbH angegebenen Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Braunschweig. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale sowie Fahrtkosten werden dem Kunden entsprechend berechnet.

(2) Die UCware GmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von der UCware GmbH nicht zu vertretende Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen seitens der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei der UCware GmbH eintreten. Diese wird die UCware GmbH dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Sollte der Kunde mit der Zahlung in Verzug geraten, behält sich die UCware GmbH vor Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die UCware GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Bei grobvertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die UCware GmbH nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändung von Liefergegenständen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die UCware GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die UCware GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der UCware GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der UCware GmbH entstandenen Ausfall.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der UCware GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt und gleichzeitig verpflichtet die Forderungen der UCware GmbH zu befriedigen. Die Befugnis der UCware GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die UCware GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann kann die UCware GmbH verlangen, dass der Kunde der UCware GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für die UCware GmbH vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der UCware GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die UCware GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(5) Werden die Liefergegenstände mit anderen, der UCware GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die UCware GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der UCware GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die UCware GmbH.

(6) Der Kunde tritt der UCware GmbH auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der UCware GmbH gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) Die UCware GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

§ 6 Gewährleistung

(1) Garantien und Zusicherungen für die Beschaffenheit der Leistungen übernimmt die UCware GmbH nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die UCware GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur sowie Fahrtkosten werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der UCware GmbH berechnet.

(3) Soweit von der UCware GmbH dienstvertragliche Leistungen erbracht werden, gilt Folgendes:

Die UCware GmbH schuldet dem Kunden keinen bestimmten Erfolg. Sie wird jedoch die Leistungen mit großer Sorgfalt durchführen. Erbringt die UCware GmbH Leistungen nicht vertragsgemäß und hat sie dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Leistungen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die nach Kenntnis unverzüglich zu erfolgen hat. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Leistungen der UCware GmbH unverzüglich eingehend zu überprüfen und zu untersuchen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von der UCware GmbH zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag über den jeweiligen Einzelauftrag fristlos zu kündigen. Soweit durch die nichtvertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung sämtlicher Vertragsverhältnisse oder weiterer Einzelaufträge zwischen den Vertragsparteien für den Kunden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, unzumutbar ist, ist dieser berechtigt, diese insgesamt oder teilweise zu kündigen.

Im Falle der fristlosen Kündigung hat die UCware GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt.

Die UCware GmbH hat auch in solchen Fällen Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt auch insoweit nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

(4) Soweit von der UCware GmbH werkvertragliche Leistungen erbracht werden, bedürfen diese der Abnahme. Sind werkvertragliche Leistungen mangelhaft, so wird die UCware GmbH die Mängel auf entsprechende Mängelrüge hin innerhalb angemessener Zeit beseitigen oder ein neues Werk erstellen (Nacherfüllung). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen vorbehaltlich der Haftungsregelung in § 12. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die jeweiligen Einzelleistungen begrenzt.

Die Gewährleistungszeit beträgt zwölf Monate, beginnend mit der vollständigen Abnahme des Werks vom Kunden.

(5) Soweit von der UCware GmbH kaufvertragliche Leistungen erbracht werden und die gelieferten Sachen mangelhaft sind, wird die UCware GmbH auf entsprechende Rüge die Mängel innerhalb angemessener Zeit beseitigen oder mangelfreie Sachen nachliefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte vorbehaltlich der Haftungsregelungen gemäß § 12 zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die gelieferte Sache begrenzt.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist im Übrigen erst auszugehen, wenn der UCware GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn sie von der UCware GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen, oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Die Gewährleistungszeit beträgt zwölf Monate, beginnend mit der Ablieferung des Kaufgegenstands beim Kunden.

(6) Soweit von der UCware GmbH mietvertragliche Leistungen erbracht werden, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler der vermieteten Gegenstände ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware, erstellte Werke und erbrachte Leistungen auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache/ein anderes Werk oder eine zu geringe Menge geliefert/erstellt wurde. Solche offensichtlichen Mängel sind bei der UCware GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Werkerstellung/Leistungserbringung schriftlich zu rügen.

(2) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei der UCware GmbH ebenfalls innerhalb von sieben Tagen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.

(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Leistungsgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Erfolg oder Misserfolg der Zusammenarbeit hängt auch entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung  der Projekte mitwirkt. Dieser verpflichtet sich daher, die UCware GmbH bei der Leistungserbringung aktiv und bestmöglich zu unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:

a) Der UCware GmbH etwaige zur Vertragsdurchführung notwendige Informationen, Unterlagen und Materialien, insbesondere etwaige Anforderungsprofile, Pflichtenhefte und Spezifikationen, Quell- und Objektcodes, Programmablauf, Datenfluss und sonstige Pläne, Erstellungs- und Anwendungsdokumentationen  etc. zum Zwecke und für die Dauer der Vertragsdurchführung zu überlassen.

b) Die UCware GmbH und dessen im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Personal und Erfüllungsgehilfen Zugang zu etwaigen vertragsgegenständlichen System(en) und Einrichtungen, insbesondere Hard- und Software, zu gewähren sowie die zur Durchführung von Fernwartungen angeforderten Mitwirkungsleistungen zu erbringen.

c) Im Rahmen der Vertragsdurchführung selbst mit ausreichend und geeignetem Personal zu arbeiten sowie zur Aufrechterhaltung bzw. Herbeiführung der reibungslosen Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems erforderliche Systemvoraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

d) Der UCware GmbH jedwede Fehler, Mängel und Störungen in der IT-Infrastruktur unverzüglich mitzuteilen.

e) Für die Durchführung des Vertrages notwendige Termine und Besprechungen sachgerecht mit der UCware GmbH abzustimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig Rücksprache mit der UCware GmbH zu halten.

f) Für eine regelmäßige, grundsätzlich tägliche, ausreichende und ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten zu sorgen.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängern sich etwaig festgelegte Zeiträume in entsprechendem und angemessenem Umfang. Weitergehende Ansprüche der UCware GmbH bleiben unberührt.

§ 9 Einsatzort

Die Wahl des Einsatzortes trifft die UCware GmbH nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Durchführung von Arbeiten im Wege der Fernwartung ist zulässig.

§ 10 Rechteeinräumung

Vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Vereinbarung verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen, also an sämtlichen durch die Tätigkeit der UCware GmbH im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werken, erbrachten Dienstleistungen etc. bei der UCware GmbH. Die UCware GmbH räumt dem Kunden jedoch ein einfaches, nicht übertragbares, örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Einzelauftrags beschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Die mit der Rechteeinräumung einhergehenden gesetzlichen Mindestrechte bleiben unberührt, sodass der Kunde bezüglich Softwarekomponenten insbesondere das Recht hat, diese auf einem flüchtigen Medium (z. B. Festplatte) zu installieren, zu Sicherungszwecken auf ein anderes Speichermedium (z. B. ein Streamerband) zu kopieren, in den Arbeitspeicher, in einen Zwischenspeicher, in einen Cache-Speicher und in den Speicher der Grafikkarte zu laden. Er hat jedoch vorbehaltlich der Regelung in § 69d UrhG bzgl. Softwarekomponenten nicht das Recht, diese zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in unveränderter oder veränderter Form zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen.

§ 11 Schutzrechte Dritter

(1) Beide Parteien erklären, dass sämtliche von ihnen einzubringenden und im Rahmen dieses Vertrages einzusetzenden oder der jeweils anderen Partei ggf. zu überlassenden Materialien, Betriebsgeheimnisse, Computerprogramme, technische Verfahren, Dokumentationen, Pläne, Zeichnungen, Grafiken etc. frei sind von Rechten Dritter oder ihr zumindest das Recht zukommt, diese zur Durchführung des Rahmenvertrages sowie der jeweiligen Einzelaufträge weiterzugeben sowie durch den Vertragspartner entsprechend nutzen und bearbeiten zu lassen. Beide Parteien stellen sicher, dass sie sämtliche zur Vertragsdurchführung notwendigen Rechte entweder originär oder durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. mit ihren jeweiligen Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern oder sonstigen Vertragspartnern oder Erfüllungsgehilfen erworben haben.

(2) Soweit ein Dritter gegen eine der Vertragsparteien Schutzrechtsverletzungen geltend macht, so hat die jeweils andere Partei, soweit sie den betroffenen Vertragsgegenstand eingebracht hat, die in Anspruch genommene Partei von allen daraus resultierenden Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgt.

(3) Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen durch Dritte, werden sich die Parteien unverzüglich unterrichten und einander wechselseitig die zur Abwehr des erhobenen Anspruchs erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.

§ 12 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung der UCware GmbH für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern sie nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Für den Verlust von Daten haftet die UCware GmbH zudem insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, entsprechend § 8 Nr. 6 Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(2) Gleiches gilt für die Haftung der Vertreter, Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der UCware GmbH.

(3) § 11 dieses Vertrages bleibt unberührt.

§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§14 Abtretung

Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der UCware GmbH abtreten.

§ 15 Export- und Importgenehmigungen

(1) Von der UCware GmbH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

(2) Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der UCware GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der UCware GmbH.

§ 16 EG-Einfuhrumsatzsteuer

(1) Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die UCware GmbH ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die UCware GmbH zu erteilen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr – der bei der UCware GmbH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

(3) Jegliche Haftung von der UCware GmbH aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten der UCware GmbH nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 17 Textform und Nebenabreden

Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sofern Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner zugehörigen Einzelverträge oder Anlagen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu ersetzen.

§ 19 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Braunschweig. Das Recht, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen, bleibt hiervon unberührt.

(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren sowie des internationalen Privatrechts.

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